AGB
DIE ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) der
Holzfachzentrum Potsdam GmbH (im Folgenden „HFZ“ genannt)
 
Die nachfolgenden Regelungen (Ziffer I-X) gelten gleichermaßen für Verbraucher (im Sinne von § 13 BGB) sowie Unternehmer (im Sinne von § 14 BGB). Gesonderte zusätzliche Regelungen für Unternehmer befinden sich im Teil II der AGB.

I ALLGEMEINES
(1) Für alle Lieferungen und Leistungen des HFZ gelten die nachfolgenden Regelungen, welche Inhalte der Verträge werden. (2) Abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des HFZ.

II EIGENSCHAFT HOLZ
(1) Holz ist ein Naturprodukt, seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. (2) Die Bandbreite von natürlicher Farbe, Struktur und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Fachgerechter Rat ist vorher einzuholen.

III AUFTRAGSERTEILUNG
(1) Die in den Katalogen und sonstigen dem Käufer zur Verfügung gestellten Informationsunterlagen sowie im Internet enthaltenen Angebote sind stets frei bleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu verstehen. (2) Aufträge sind angenommen, wenn sie durch das HFZ entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach dem Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. (3) Änderungen von Bestellungen sind grundsätzlich nur in schriftlicher Form zulässig. (4) Das Recht auf Widerruf bleibt hiervon unberührt.

IV WIDERRUFSRECHT
(1) Wenn der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist (also eine natürliche Person, die Bestellung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), steht ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht zu. Dieses gilt also, wenn der Käufer als Verbraucher einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen hat und bei Fernabsatzverträgen. (2) Macht der Käufer als Verbraucher von seinem Widerrufsrecht nach (1) Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen. (3) Steht dem Käufer ein Widerrufsrecht zu, gelten die Regelungen der folgenden Widerrufsbelehrung:

Ausübung des Widerrufsrechts
Der Käufer hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem er oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen hat. Um das Widerrufsrecht auszuüben, müssen der Käufer dem HFZ, der Holzfachzentrum Potsdam GmbH, Horstweg 47, 14482 Potsdam, Deutschland, Telefon (0 331) 74 32 20, Telefax (0 331) 74 32 25 0, E-Mail: info@holzfachzentrumpotsdam.de mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über seinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Käufer kann dafür die Muster-Widerrufsangaben verwenden, dieses ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Käufer die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Folgen des Widerrufs
Wenn der Käufer diesen Vertrag widerruft, hat das HFZ ihm alle Zahlungen, die das HFZ von ihm erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass er eine andere Art der Lieferung als die von dem HFZ angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt hat), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf dieses Vertrags beim HFZ eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet das HFZ dasselbe Zahlungsmittel, das der Käufer bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Käufer wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall wird dem Käufer wegen dieser Rück­zahlung Entgelte berechnet. Das HFZ kann die Rückzahlung verweigern, bis das HFZ die Waren wieder zurückerhalten hat oder bis der Käufer den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren zurückgesandt hat, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Der Käufer hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er dem HFZ über den Widerruf dieses Vertrages unterrichtet, an das HFZ zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn er die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absendet. Der Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Der Käufer muss für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist. § 312 b Abs. 3 BGB bestimmt, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge bei bestimmten Vertragstypen keine Anwendung finden. Demnach wird dem Verbraucher kein Widerrufsrecht eingeräumt bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind.

Muster-Widerrufsangaben
Wenn der Käufer den Vertrag widerrufen will, so kann er den Widerruf nach den folgenden Vorgaben an das HFZ senden: Holzfachzentrum Potsdam GmbH, Horstweg 47, 14482 Potsdam, Deutschland, Telefon (0331) 74 32 20, Telefax (0331) 74 32 25 0, E-Mail: info@holzfachzentrumpotsdam.de - Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren – Bestellt am (*)/erhalten am (*) – Name des/der Verbraucher(s) – Anschrift des/der Verbraucher(s) – Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) – Datum
(*) Unzutreffendes streichen.
 
V PREISE UND ZAHLUNG
(1) Preise gelten netto ab Werk und sind ohne Zölle und Abgaben, Versicherungen und zzgl. von Transportkosten ausgewiesen. Preisänderungen aufgrund von Änderungen von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- oder Versicherungskosten sind durch das HFZ zulässig. (2) Soweit nicht abweichend in der Auftragsbestätigung vereinbart, ist die Ware bar und per Vorkasse inklusive aller Steuern und zuzüglich der Versand und Versicherungskosten zu bezahlen. (3) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum des HFZ. (4) Bei Zahlungsverzug kann nach vorheriger Mahnung das HFZ vom Kaufvertrag zurücktreten.

VI LIEFERUNG
(1) Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden explizit als verbindlich ausgewiesen. (2) Eine vereinbarte Lieferung erfolgt durch das HFZ frei Bordsteinkante, vorausgesetzt die Zuwegung ist befahrbar oder es ist abweichendes schriftlich vereinbart. (3) Teillieferungen, soweit zumutbar, sind zulässig. (4) Lieferfristen enden mit dem Tage, an dem die Ware den Ort des HFZ verlässt oder die Fertigstellung (Bereitschaft zur Auslieferung) mitgeteilt worden ist. (5) . Sollte das HFZ einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Käufer dem HFZ eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf. Wenn das HFZ diese Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, so ist der Käufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. (6) Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist das HFZ berechtigt, den dem HFZ entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen.

VII GEWÄHRLEISTUNG
(1) Ist der Käufer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hafte das HFZ beim Vorliegen eines Mangels nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 434 ff. BGB. (2) Bei offensichtlich mängelbehafteter gelieferter Ware wird der Kunde diese direkt bei dem Spediteur/Frachtdienst reklamieren und die Ware weder verarbeiteten oder einbauen. (3) Schäden, die durch unsachgemäße Handlungen des Kunden wie beispielsweise falsche Lagerung hervorgerufen werden, sind von einem Gewährleistungsanspruch gegenüber des HFZ ausgeschlossen. (4) In dringenden Fällen, z. B zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom HFZ Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist das HFZ unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn das HFZ berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. (5) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. (6) Ist der Käufer kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so gelten zusätzlich die in Teil II – „ALZ“ vereinbarten Reglungen.

VIII HAFTUNG
(1) HFZ haftet in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen. (2) In sonstigen Fällen haftet das HFZ nur bei Verletzungen einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalspflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist die Haftung des HFZ vorbehaltlich der Regelung in (3) ausgeschlossen. (3) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt. (4) Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

IX INFORMATIONEN nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Das HFZ weist daraufhin, dass das HFZ weder bereit noch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle gem. § 36 Abs. 1 VSBG teilzunehmen.

X SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (2) Wenn der Käufer Unternehmer ist, ist der Geschäftssitz der HFZ ausschließlicher Gerichtsstand (Potsdam). (3) Sollte eine Bestimmung der AGB ungültig sein, so beeinträchtigt dieses die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen nicht. (4) Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die ähnliche und gültige wirtschaftliche rechtliche Auswirkung hat. Gleiches gilt bei Lücken oder Auslassungen.

 
TEIL II ZUSÄTZLICHE ALLGEMEINE GESCHÄTFSBEDINGUNGEN FÜR UNTERNEHMER des Holzhandels (HFZ) - „ALZ“
 
I ALLGEMEINES
(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten – in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) – die nachstehenden „allgemein Lieferungs- und Zahlungsbedingungen“ (ALZ) zusätzlich zu den Vorgenannten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen – einschließlich hier bei erbrachten Beratungsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrages sind – im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB). (2) Im Kollisionsfalle gehen die nachfolgenden Regelungen vor.

II ZAHLUNG
(1) Wird mit dem Käufer ein anderes Zahlungsziel als Vorkasse vereinbart, ist dieses auf der Auftragsbestätigung vermerkt. (2) HFZ ist jederzeit berechtigt, auf eine andere als im Angebot angegebene Zahlungskondition zu bestehen. Hierzu ist die Angabe auf der Auftragsbestätigung ausschlaggebend. (3) Entstehen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers, so sind alle offenen Forderungen des HFZ sofort fällig und das HFZ ist berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. (4) Eine Aufrechnung ist nur mit vom HFZ anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. (5) Eine Weiterverarbeitung oder eine Sicherungsübereignung der nicht bezahlten Ware ist durch den Käufer an Dritte ist untersagt. (6) Eine mängelbasierte Zahlungsverweigerung oder ein Rückbehalt der Ware ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstige Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass HFZ den Mangel oder sonstige Beanstandungen arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängel oder sonstige Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der IHK und Handelskammer des HFZ genannter Sachverständiger.

III LIEFERBEDINGUNGEN
(1) Die Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers ab Werk (EXW Incoterms 2010), es sei denn, es ist etwas Abweichendes vereinbart. (2) Verzögert sich die Auslieferung durch Gründe, die beim Käufer liegen, so geht die Gefahr ab dem Tag der Bereitstellung der Ware vom HFZ auf den Käufer über. HFZ kann die Ware dann auf Kosten des Käufers einlagern, wobei hier das Datum der Einlagerung dem Lieferdatum entspricht. (3) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die das HFZ nicht zu vertreten hat (insbesondere und nicht abschließend bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege). Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des HFZ und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt das HFZ dem Käufer umgehend nach Kenntnisnahme mit. (4) HFZ kann aufgrund von Geschehnissen höherer Gewalt vom Kaufvertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind aufgrund von Schäden durch höhere Gewalt ausgeschlossen. (5) Im Falle einer unzumutbaren Lieferverzögerung kann der Käufer erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt. (6) Eine Rücktrittserklärung vom Käufer aufgrund einer Lieferverzögerung muss mit Bekanntgabe des Verzugs durch den Käufer erfolgen.

IV HAFTUNGSBEGRENZUNG
(1) HFZ haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, soweit es sich um eine Haftung einer gesetzlichen Vertretung und leitenden Erfüllungsgehilfen handelt. (2) Eine weitergehende Haftung des HFZ bei Verkauf einer Sache ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung des HFZ ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. (3) Soweit die Lieferung unmöglich ist, haftet HFZ in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des HFZ oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des HFZ sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Unmöglichkeit beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz neben und/oder statt der Leistung einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen insgesamt auf 10 % des Wertes der Lieferung. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind – auch nach Ablauf einer dem HFZ etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung und der Ausschluss gelten nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Recht des Käufers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. (4) Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
V GEWÄHRLEISTUNG (1) Als Beschaffenheit der Ware gelten nur die Angaben des HFZ und die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart, nicht jedoch sonstige Werbung, öffentliche Anpreisungen und Äußerungen des Herstellers. (2) Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf die Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist dem HFZ hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 24 Stunden ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des HFZ für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Die Ware gilt dann als akzeptiert. (3) Bei Mängeln leistet das HFZ nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung gilt nach erfolglosem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Im Falle der Nachbesserung muss das HFZ nicht die erhöhten Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht. (4) Stellt der Käufer Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt weiter verkauft beziehungsweise weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist, beziehungsweise ein Beweissicherungsverfahren, dass ein von der IHK am Sitz des Verkäufers beauftragten Sachverständigen erfolgte. (5) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für die Lieferung von Baustoffen leistet das HFZ eine Gewähr für die Zeit von 5 Jahren, sofern der Käufer den Baustoff in der üblichen und vorgesehenen Weise für ein Bauwerk verwendet hat und ein Mangel des beim HFZ erworbenen Baustoffs zu einem Mangel des Bauwerks führt. (6) Die verkürzte Gewährleistungsfrist gilt nicht für dem HFZ zurechenbare schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden bzw. Arglist, sowie bei Rückgriffsansprüchen gemäß §§ 478, 479 BGB. (7) Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwen­dungen, insbesondere Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstattet das HFZ nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann das HFZ vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

VI EIGENTUMSVORBEHALT
(1) HFZ behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. (2) Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich das HFZ ein Eigentumsrecht an den Waren vor, bis sämtliche Forderung gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind. (3) Die Ware darf vor endgültiger Bezahlung ohne Zustimmung des HFZ weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. (4) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit dem nicht dem HFZ gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt aus der Weiterveräußerung stehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen dem Rechten und Rang vor dem Rest ab; der HFZ nimmt die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des HFZ, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit Rechte Dritter entgegenstehen. (5) Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem HFZ gehörender Ware wird das HFZ Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem HFZ gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der HFZ Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. (6) Erwirbt der Käufer durch Verbindung Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er jetzt schon dem HFZ das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen das Eigentum oder Miteigentum des HFZ der Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. (7) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf das HFZ tatsächlich übergehen. (8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderung hat der Käufer das HFZ unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
VII BAULEISTUNGEN Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch ein im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

Stand: April 2021
 
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